Mit einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch können Sie sich rechtlich rückversichern, dass das Grundstück, welches Sie käuflich erwerben möchten, auch tatsächlich an Sie übertragen wird. Denn durch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch, werden Sie als neuer Eigentümer vorgemerkt, so dass der Verkäufer keine weiteren Änderungen im Grundbuch vornehmen kann.
Der Begriff Auflassungsvormerkung lässt sich demnach am besten mit „Eigentumsvormerkung“ übersetzen, während die Auflassung selbst, der Eintrag in das Grundbuch ist, der den Käufer als Eigentümer ausweist.
Warum muss man sich im Grundbuch für ein Grundstück aber erst vormerken lassen, warum wird man nicht direkt dort als Eigentümer eingetragen? Die Antwort ist einfach: es kann teilweise 6 bis 8 Wochen dauern bis die Beamten im Grundbuchamt die Eintragung eines neuen Eigentümers tatsächlich vollzogen haben – je nach Auslastung des jeweiligen Grundbuchamtes.
In der Zwischenzweit, zwischen Kaufvertrag unterschrieben und tatsächlichem Eigentumsübergang, können dementsprechend ohne Auflassungsvormerkung mehrere Ereignisse eintreten, die den Eigentumsübergang gefährden könnten. So kann beispielsweise der Verkäufer die Immobilie mit einer weiteren Hypothek belasten, für die dann der neue Eigentümer des Grundstückes einstehen muss. Es wäre sogar denkbar, dass der Verkäufer es sich anders überlegt und an einen anderen Käufer weiterverkauft, der mehr Geld für die Immobilie bietet. Darüber hinaus könnte es möglich sein, dass der Verkäufer in der Zeit, während die Eintragung im Grundbuchamt in Bearbeitung ist, Insolvenz anmelden muss und die Gläubiger des Veräußerers auf das Grundstück zugreifen. All diese Gefahren können Sie einfach umgehen, indem Sie nach Unterzeichnung des Kaufvertrages eine Auflassungsvormerkung durch den Notar für das Grundstück vornehmen lassen.
Um die Interessen des Käufers zu sichern, ist es also zwingend notwendig eine Auflassungsvormerkung vorzunehmen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Übertragung des Eigentums an dem erworbenen Grundstück nicht vereitelt wird. Immobilienkäufer sollten demnach auch erst den Kaufpreis an den Verkäufer zahlen, wenn die Vormerkung im Grundbuch durch den Notar erfolgt ist. Jeder, der anschließend das Grundbuch einsieht, kann genau sehen, dass es für dieses Grundstück einen Kaufvertrag gibt, der sich in der Abwicklung befindet.
Die Auflassung selbst kann durch die Beamten des Grundbuchamtes erst erfolgen, wenn bestimmte Voraussetzung erfolgt sind: der Kaufpreis muss bezahlt sein und auch die Grunderwerbssteuer muss gezahlt sein. Dies erklärt noch einmal deutlich, warum es einige Monate dauern kann bis der formal-juristische Akt des Eigentumsübergangs wirklich vollzogen ist, deshalb sollte jeder Käufer eine Auflassungsvormerkung vornehmen lassen.