Verträge zum Hausbau – Einheitsverträge aus dem Internet nur bedingt zu empfehlen

Nie war das Häuslebauen so einfach wie heute – neben günstigen Zinsen winken zahlreiche Anbieter von Fertighäusern, Ausbauhäusern und schlüsselfertigen Wohnlösungen mit attraktiven Angeboten. Die nötigen Formalitäten können in der Regel schon im Internet erledigt werden, wo Musterverträge hinterlegt sind, die nur noch runter geladen, ausgefüllt und unterschrieben werden müssen.  

Der Verband privater Bauherren warnt jedoch vor der hierdurch vereinfachten, zumeist übereilten Vertragsabwicklung. Er empfiehlt im Vorfeld dringend eine ausführliche Beratung hinsichtlich der Vertragsdetails. Verträge aus dem Internet sind lediglich Einheitsverträge, die in vielerlei Hinsicht Lücken enthalten und nie alle wichtigen Punkte, die natürlich individuell variieren, enthalten können. 

Einige Beispiele: Oftmals scheitert es in den Internetverträgen bereits an der Differenzierung des Bauobjektes, sprich ob es mit einem Generalunternehmer oder einem Architekten errichtet werden soll, ob es sich um ein schlüsselfertiges Haus oder ein Ausbauhaus handelt,  etc. Schon der Begriff „schlüsselfertig“ sollte in einem Vertrag klar definiert sein, denn allein hieran scheiden sich die Geister. Schlüsselfertig kann in vielen Fällen bedeuten, dass der Bauherr trotzdem auf eigene Faust behördliche Genehmigungen einholen und ggf. für die Planung einen Architekten engagieren muss, andere Bauunternehmen bieten „schlüsselfertige“ Objekte an, die bereits die Planung und Bauausführung beinhalten. So oder so, in einem Vertrag sollte dies klar definiert sein, genauso wie Angaben zu Erdarbeiten, Malerarbeiten, Hausanschlüssen etc. Fehlen hier die nötigen Angaben, hat das Bauunternehmen theoretisch das Recht, alles nach seinem eigenen Ermessen zu gestalten. 

Weitere Lücken in den Internetverträgen sieht der Verband privater Bauherren, was die Erfüllungssicherheit betrifft. Unter Erfüllungssicherheit versteht man den Betrag, den ein Bauherr zurückhalten darf, um im möglichen Falle einer Insolvenz des Bauunternehmens ein anderes Unternehmen mit der Fortführung des Baus beauftragen zu können. Rechtlich steht es seit Januar 2009 jedem Bauherrn frei, fünf Prozent der Bausumme hierfür zurück zu halten. Einzige Voraussetzung: es muss im Vertrag stehen! 

Ein weiterer wichtiger Aspekt, der bereits im Bauvertrag fixiert werden sollte, ist das Weisungsrecht, das dem Bauherrn zusichert, dass Mängel, die während des Baus auftreten, umgehend beseitigt werden müssen. Fehlt eine solche Vereinbarung, kann das Bauunternehmen die Mängel zu einem beliebigen  Zeitpunkt, der zumeist nach der Bauabnahme liegt, beseitigen.  Und nicht zuletzt sollte man die Übergabe des Energieausweises, in der heutigen Zeit ein nicht unerheblicher Aspekt, schriftlich fixieren. So ist gewährleistet, dass die Angaben des Energieausweises während der Bauphase überprüft werden können. Betrachtet man die fehlerhafte Anzahl aller in Deutschland ausgestellter Energieausweise für Neubauten, die bei 60 Prozent liegt, macht auch die vertragliche Fixierung in diesem Punkt Sinn.