In Zeiten, in denen das Geld knapper wird, müssen einige Bürger auf ihre stillen Reserven zurückgreifen – in manchen Fällen handelt es sich hier um Immobilien, die sie zum Kauf anbieten möchten, um ihr strapaziertes Konto zu sanieren.
Sind die Immobilien jedoch vermietet, kann dies auf dem ohnedies schon schwierigen Immobilienmarkt ein langwieriges Unterfangen werden.
In diesem Fall muss der zukünftige Käufer den Mietern wegen Eigenbedarfs kündigen. Vor dieser erschwerten Situation schrecken viele, die ihre Immobilie zukünftig selber bewohnen möchten, zurück. Denn zeigen sich die Mieter nicht kooperativ, kann die Kündigung mitunter vor Gericht enden und unter Umständen nicht unter zwei Jahren entschieden werden. Denn auch die so genannte „Sozialklausel“ schützt den Mieter. Liegt eine besondere „soziale Härte“ wie zum Beispiel Schwangerschaft, schwere Krankheit oder hohes Alter vor, kann dem Mieter auch mit der Begründung Eigenbedarf nicht so einfach gekündigt werden. Oftmals scheuen Immobilieninteressenten daher zurück, wenn sie erfahren, dass ihr Wunschobjekt noch vermietet ist bzw. bestehen aufgrund dessen auf einer Preisreduktion.
Was bedeutet das nun für den Immobilienbesitzer, der seine Immobilie trotzdem an den Mann bringen möchte. Möchte er den Mietern ein Schnippchen schlagen und erhöht die Miete, hat er in den meisten Fällen auch hier gefehlt. Eine Mieterhöhung ist nur dann zulässig, wenn die Miete ein Jahr lang unverändert war, sie innerhalb der letzten drei Jahre nicht so und so schon um 20 Prozent gestiegen ist und der vor Ort geltende Mietspiegel eingehalten wird.
Im ungünstigsten Fall sollte sich der Vermieter mit den Mietern einigen, indem er ihnen eine Abfindung anbietet. Der Mieter verpflichtet sich, gegen Erhalt einer Zahlung sein Mietverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufzuheben. Diese Zahlung ist denkbar als Übernahme der Umzugskosten sowie einiger Monatsmieten in der neuen Wohnung. Denn nicht zu vergessen, auch was mögliche Besichtigungstermine betrifft, sitzen die Mieter am längeren Hebel. Sie müssen nicht mehr als einen Besichtigungstermin pro Woche nach vorheriger Absprache zulassen und dürfen den Zeitpunkt hierfür bestimmen.
Eine gütliche Einigung mit den Mietern kann dem Verkäufer als auch dem zukünftigen Käufer der Immobilie somit viel Ärger ersparen.
Kann man auch genau andersherum sehen, Kaufinteressenten können mit einer vermieteten Immobilien ein Schnäppchen schlagen – müssen halt nur das erhöhte Risiko bedenken. Doch wer gegenüber dem Mieter rechtssicher Auftritt, kann beim Kauf wohl einige tausend Euro sparen 🙂