„Die wilde Ehe“ – eine Form von Lebensgemeinschaft, für die sich nach Auskunft des Statistischen Bundesamtes immer mehr Paare entscheiden. In den letzten zehn Jahren hat sich die Zahl der nicht ehelichen Lebensgemeinschaften sogar verdoppelt, auf heute zwei Millionen Haushalte. Wie sieht aber die rechtliche Lage beim Thema Wohnen aus, wenn Paare ohne Trauschein zusammen leben?
Mit der Mietrechtsreform 2001 wurde die rechtliche Situation von nicht verheirateten Paaren in Bezug auf Wohnrechte gestärkt. So hat beispielsweise laut Paragraph 563 des BGB ein Lebenspartner das Recht, im Fall des Todes des Partners, der als Hauptmieter eingetragen war, den Mietvertrag fortzusetzen.
Möchte ein Partner in die Wohnung des anderen mit einziehen, muss generell erst einmal der Vermieter sein Einverständnis erklären. Um untereinander auf der sicheren Seite zu sein, sprich, dass nicht im Streitfall einer der Partner plötzlich ohne Bleibe auf der Straße steht, empfiehlt es sich, einen gemeinsamen Mietvertrag, den beide Mieter unterschreiben, abzuschließen. Dies kann auch nachträglich geschehen, das heißt, zieht ein Partner zu dem anderen, kann er als Mitmieter eingetragen werden. Natürlich gehen in diesem Fall neben den Rechten des Mieters auch die Pflichten auf beide Partner über. Sie haften dann beide zu gleichen Teilen für die rechzeitige Mietzahlung, die Erledigung von Schönheitsreparaturen, sind beide für Treppenhausdienst etc. zuständig.
Geht die Beziehung in die Brüche und verbleibt einer der Partner in der gemeinsamen Wohnung, ist es ratsam, den Mietvertrag schnellstmöglich wieder auf den einen Partner umzuschreiben. Denn die Wohnung kann andernfalls nur von beiden gekündigt werden und bricht der Kontakt nach der Trennung ab, kann dies zu einem schwerwiegenden Problem für den in der Wohnung verbleibenden Partner werden, wenn dieser irgendwann auch einmal ausziehen möchte und der andere nicht mehr zu lokalisieren ist, um die Wohnungskündigung mit zu unterschreiben. Ebenfalls sinnvoll ist in diesem Zusammenhang das Führen einer Inventarliste, in der Bestandsartikel dem jeweiligen Partner zugeschrieben werden, Neuanschaffungen ebenfalls demjenigen zugeteilt werden, der sie bezahlt hat. So wird im Trennungsfall Streit um den Hausrat vermieden.
Egal ob mit oder ohne Trauschein – letztlich zählt doch nur, dass man gemeinsam mit dem Partner ein bezahlbares Plätzchen findet, an dem man sich wohl fühlen, sich nach einem stressigen Tag zurück ziehen kann, um einfach nur das Leben und die Liebe zu genießen. Und das möglichst auf lange Sicht!