Eigenbedarf an einer Wohnung ist ein häufiger Grund, aus dem ein Vermieter seinem Mieter kündigt. Und es ist auch ein häufiger Grund, warum sich Vermieter und Mieter bisweilen vor Gericht treffen. Der Bundesgerichtshof hat hier jüngst den Vermietern den Rücken gestärkt. Eigenbedarf ist laut Gerichtsurteil auch ein zulässiger Grund, wenn Vermieter an Nichten oder Neffen vermieten möchten.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs
Der Mieterverein München hat’s noch auf seiner Seite zum Thema „Eigenbedarf“ stehen: „Entferntere Verwandte wie Neffen und Nichten… sind normalerweise keine Familienangehörigen, zu dessen Gunsten eine Mietwohnung gekündigt werden darf.“ Ausnahmen bestanden nur bei Neffen und Nichten, zu denen der Vermieter ein besonders inniges Verhältnis pflegt. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs müssen Vermieter jetzt aber nicht mehr extra auf solche Ausnahmen verweisen. Im von ihm zu behandelnden Fall stellte das Gericht fest, dass der Eigenbedarf auch dann ein gerechtfertigter Grund sei, wenn Neffen oder Nichten des Vermieters einziehen würden, zu denen er keine intensive Beziehung pflege.
Wann ist Eigenbedarf gerechtfertigt
Vermieter, die ihrem Mieter wegen Eigenbedarf kündigen, müssen ihren Eigenbedarf schriftlich begründen. Der Wunsch, an Verwandte zu vermieten, ist ein möglicher zulässiger Grund. Allerdings darf der Eigenbedarf hier im Allgemeinen nicht mit einem Bedarf begründet werden, der bereits zu Beginn des Mietverhältnisses absehbar war. Der Mieterverein München nennt hier das Beispiel einer schwangeren Tochter des Vermieters, deren Schwangerschaft bereits vor Beginn des Mietverhältnisses bekannt war. Gerechtfertigt ist die Kündigung dagegen zumeist, wenn der Vermieter plant, die Wohnung als Altersruhesitz zu nutzen. Es gibt Gerichtsurteile, die einen zu hohen Platz-Anspruch des Vermieters ablehnen, wenn dieser Eigenbedarf anmeldet. Der Mieterverein München nennt in diesem Fall das Beispiel einer Vermieterin mit Kind, die in ihre 250 Quadratmeter große Sieben-Zimmer-Wohnung ziehen wollte. Auch in Härtefällen muss der Eigenbedarf zurückgestellt werden: etwa, wenn einem Studenten während seiner Diplomarbeit gekündigt wird. Es gibt viele weitere Fallbeispiele für gerechtfertigtes und ungerechtfertigtes Anmelden von Eigenbedarf. Weitere Fälle finden Mieter etwa bei den Mietervereinen, die — wie der Mieterverein München — auch für Vermieter nützliche Informationen zum Thema bereithalten könnten.
Rechtstreit wird’s auch in Zukunft geben
Auch wenn der Bundesgerichtshof jetzt ein Urteil gefällt hat, dass etwas mehr Klarheit schafft (und dabei Vermieterrechte stärkt), dürfte es auch in Zukunft noch so manchen Streit um die Eigenbedarfskündigung geben. Vermieter werden sich ärgern, wenn ihr tatsächlicher Eigenbedarf vor Gericht nicht als Eigenbedarf gilt. Mieter werden dagegen wohl auch weiterhin so manches Mal mit vorgeschobenem Eigenbedarf konfrontiert. Dann werden sie beweisen müssen, dass dieser Eigenbedarf tatsächlich nur vorgeschoben ist. Und das… ist oftmals schwierig.