Die Urlaubszeit steht vor der Tür und viele sind auf der Suche nach einer passenden Ferienwohnung. Für Eigentümer von Ferienimmobilien im Ausland ist das die beste Zeit für lukrative Einnahmen durch Vermietung. Doch wie gut die Kassen klingeln und welcher Aufwand mit dem Anwerben der Gäste und ihrer Betreuung vor Ort verbunden ist, hängt auch davon ab, ob selbst oder über eine Agentur vermietet wird. Dienstleister können viel Arbeit abnehmen. JÄGER BAU klärt über das Für und Wider von Vermietagenturen auf.
- Rundum-Sorglos-Paket: Damit die Ferienimmobilie als lukrative Geldanlage taugt, ist ein reger Zulauf an Urlaubsgästen Voraussetzung. Vermietdienstleister sorgen mit stetigen Marketingaktionen dafür, dass Ferienimmobilien nicht unbewohnt sind. Zudem kümmern sie sich darum, dass die Immobilie in gutem Zustand bleibt. Häufig sind regelmäßige Reinigung und Instandhaltung des Urlaubsdomizils im Preis inbegriffen. Darüber hinaus halten Vermietdienstleister ein Auge darauf, dass Schäden, die Gäste hinterlassen, nicht unbemerkt bleiben.
- Komfort kostet: Vermietdienstleister berechnen in der Regel rund 25 Prozent der Mieterlöse für ihren Service. Wem das zu teuer ist, der sollte selber auf die Suche nach Urlaubsgästen gehen: Die Vermietung von Ferienimmobilien ist keine Hexerei. Es gibt mittlerweile viele kostenlose geeignete Online-Portale wie Immobilienscout24 oder Immonet. Sie machen die Suche nach Nachmietern zum Kinderspiel.
- Vor dem Gesetz gleich: Einkünfte aus der Überlassung von Ferienimmobilien sind steuerpflichtig. Doch nach deutschem Recht können Vermieter, die ihr Urlaubsdomizil nicht selbst nutzen, Ausgaben für Strom, Reparaturen, Serviceverträge und Versicherungen als Werbungskosten absetzen. Das gilt auch bei Inanspruchnahme entsprechender Dienstleister. Bei Vermietern, die ihre Ferienimmobilie teilweise selbst bewohnen, ist der Fall nicht eindeutig. Sie können ihre Ausgaben meistens erst dann als Werbekosten absetzen, wenn beim Urlaubsdomizil innerhalb eines Zeitraums von etwa 30 Jahren mit Gewinn durch Mieteinnahmen zu rechnen ist. Ausschlaggebend hierfür ist das Urteil des Finanzamtes. Achtung bei Immobilien außerhalb eigener Landesgrenzen: Einkünfte aus der Vermietung sind im Ausland zu versteuern. Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen zwei Staaten wie Deutschland und Österreich, fallen im eigenen Land keine Steuern mehr an.