So ganz einsichtig ist nicht immer, was die ARGE in Sachen „Miete für Langzeitarbeitslose“ entscheidet. Ein Urteil vom Sozialgericht Dortmund hat sie nun zur Übernahme höherer Mietkosten …
einer bereits seit längerer Zeit arbeitslosen Frau verpflichtet.
Besagte Frau, in Bochum lebend, hatte als Untermieterin in der Wohnung ihres Freundes gewohnt. Als der Freund umzog, zog sie einfach mit und hat seither einen Mietkostenanteil von 159,13 Euro zu zahlen, der den alten Anteil an der Miete um 17,63 Euro übersteigt. Die Bochumer Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung Arbeitsuchender (ARGE) bemängelte, dass der Umzug ohne behördliche Genehmigung stattgefunden habe. Das Kuriose dabei: Da die Bochumerin ohne ihren Freund nicht weiter als Untermieterin in der alten Wohnung hätte wohnen können, war die ARGE nach Angaben des Nachrichtenportals „Der Westen“ (WAZ-Mediengruppe) bereit, die vollen Kosten für diese Wohnung in Höhe von 243 Euro pro Monat zu zahlen, während der neue Mietkostenanteil von 159,13€ moniert wurde. Das Sozialgericht Dortmund hatte die Sache zu entscheiden; es sah den Umzug der Frau als notwendig und die neue Miete als weiter angemessen an und entschied daher am 20. Oktober 2008 (Aktenzeichen: S 31 AS 282/07), dass die Arge die neuen und erhöhten Mietkosten in voller Höhe zu übernehmen habe.
Nicht selten sind es Streitigkeiten zwischen Hartz4-Empfängern und der zuständigen ARGE um Übernahme der Mietkosten, die vor Gericht landen. Was darf beispielsweise eine Wohnung kosten, die nach Verwaltungsvorschrift für einen Hartz4 – Bezieher maximal 50 Quadratmeter groß zu sein hat? Sind 250€ angemessen? Und was passiert, wenn Wohnungen zu dem Preis gar nicht auf dem lokalen Immobilien – Markt vorhanden sind? Viele Gerichte sind längst überlastet, meist nicht, weil die ARGE klagt, sondern weil sie verklagt wird. 2007 wurde insgesamt — so Welt Mobil am 09. Oktober 2008 — 99.000-mal gegen Hartz4 geklagt, für das Jahr 2008 werden insgesamt 130.000 Klagen erwartet, wobei — so Welt Mobil weiter — mehr als 33 Prozent der Klagen „mit einem Erfolg oder Teilerfolg“ der klagenden Hartz 4 – Bezieher enden.