Immer wieder ein Ärgernis zwischen Mieter und Vermieter sind die fälligen Schönheitsreparaturen. Normalerwiese sind Schönheitsreparaturen vom Vermieter auszuführen, es sei denn und dem ist sehr häufig der Fall, im Mietvertrag gibt es einen oder mehrere spezielle Klauseln, die den Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichten.
Diese Klauseln im Mietvertrag sind sehr unterschiedlicher Natur und gaben den gerichtlichen Instanzen schon viel Arbeit auf. Mit der aktuellste Streitfall wurde Anfang des Jahres von dem BGH zugunsten der Mieterin entschieden. Doch ist das beileibe eher die Ausnahme. Die Mieterin hatte in ihrer Berliner Mietwohnung ihre Türen und Fenster individuell gestrichen. Die Vermieterin verlangte daraufhin nach Auszug der Mieterin Schadensersatz, da im Mietvertrag festgehalten war, dass die Türen und Fenster „weiß“ zu sein hätten. Dem widersprach der Bundesgerichtshof in Karlsruhe, da die Vorgabe der Farbe den Mieter in seinem persönlichen Lebensbereich einschränken würde.
Damit hob das Urteil diese Klausel auf und somit auch alle anderen bezüglich anfallender Schönheitsreparaturen. Schließt man einen neuen Mietvertrag ab, sollte man sich genau die Paragrafen für Schönheitsreparaturen anschauen und es schadet auch nicht ein Auge auf Gerichtsurteile bezüglich des Themas zu halten oder den Makler seines Vertrauens befragen, kann man so einigen Spielraum bei der Durchführung von Schönheitsreparaturen erhalten.
Pingback: Tweets die Der Ärger mit den Schönheitsreparaturen erwähnt -- Topsy.com