Jährlich wird aus Unwissen eine Menge Geld an den Staat verschenkt. Es geht um die beruflich bedingten Umzugskosten, die beim Finanzamt mit der Steuererklärung geltend gemacht werden können. Und dass Umzugskosten nicht unerheblich sind, dürfte jedem klar sein, der bereits einmal oder mehrfach die Bleibe gewechselt hat.
Ob neue Böden, Tapeten, Küchenumrüstung oder Transportlogistik, bei einem Umzug kann leicht der Betrag für einen neuen Kleinwagen über den Tisch gehen. Ist der Umzug jedoch beruflich bedingt, sprich in einem Arbeitgeberwechsel oder einer Versetzung begründet, erstattet der Staat per Steuererklärung große Teile zurück. Auch beruflich veranlasst gilt ein Umzug, wenn er dazu beiträgt, die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz erheblich zu verkürzen. Die täglichen Fahrtzeiten für Hin- und Rückfahrt müssen sich in Summe um eine Stunde verringern, damit der Umzug auch hier auf der Steuererklärung erscheinen darf. Selbst wenn der Umzug innerhalb der selben Stadt aber unter vorgenannter Voraussetzung stattfindet, gilt er als steuerlich begünstigt.
Steuerlich abgesetzt werden können Fahrt- und sonstige Reisekosten, die beispielsweise durch Termine zur Wohnungsbesichtigung entstehen, Logistikkosten wie Mieten für Leihtransporter, Möbelspeditionskosten etc., doppelte Mietzahlungen, hier allerdings nur über einen Zeitraum von sechs Monaten, Maklercourtage und sogar möglicher Nachhilfeunterricht für die Kinder zur besseren Integration in der neuen Schule werden abgedeckt. Auch sonstige Umzugskosten wie Renovierungsauslagen, Gebühren für Ummeldung und Zeitungsannoncen können aufgeführt werden. Hier können aber auch statt der Einzelnachweise Pauschalen eingesetzt werden, zumal die Pauschalsätze vom Bundesfinanzministerium per Verwaltungsanweisung rückwirkend in drei Stufen für Umzüge ab dem 01. Januar 2008, 1. Januar 2009 und 1. Juli 2009 erhöht wurden. Die Pauschalsätze sind wie folgt: 585 Euro für Umzüge ab Januar 2008, 602 Euro für Umzüge ab Januar 2009 sowie 628 Euro für Umzüge, die ab dem 01. Juli 2009 stattgefunden haben. Bei Verheirateten darf das Doppelte angesetzt werden, für jedes weitere Haushaltsmitglied erhöht sich die Pauschale nochmals.
In Zeiten, in denen berufliche Flexibilität gefragt ist, dürfte die steuerliche Absetzbarkeit der Umzugskosten für manch einen Arbeitnehmer nicht uninteressant sein und dazu beitragen, zumindest einen Teil der Ausgaben wieder einzufahren. Immer natürlich unter der Voraussetzung, dass nicht der Arbeitgeber für die Umzugskosten aufkommt.
Danke für diesen Bericht. Ich habe es nicht gewusst.
Gruß
Herbert
Interessanter Bericht. Ich habe davon auch noch nie was gehört. Werde ich mich mal näher mit beschäftigen müssen, da bei mir demnächst auch ein Umzug ansteht.