Was muss ein ausziehender Mieter vor seinem Auszug renovieren oder welche renovierenden Arbeiten muss er durch eine Geldzahlung ausgleichen? Was gilt als normale Abnutzung der Wohnung und braucht den Mieter nicht weiter zu interessieren? Das Problem bei dieser Frage: Absolut feste Regeln, an denen man sich auf der Suche nach Antworten orientieren kann, existieren nicht.
Uneindeutige Aussagen
Das Problem, das sich bei der Frage ergibt, ob beispielsweise Bohrlöcher an einer Wand normale Abnutzung sind oder aber vertragswidrige Beschädigung, liegt in vagen Aussagen. Wenn einzelne Bohrlöcher in der Wand beispielsweise als normale Abnutzung gewertet werden, während übermäßig viele Bohrlöcher als vertragswidrige Beschädigung gelten können, bei denen der Mieter in die Pflicht genommen wird, dann bleibt natürlich die Frage: Ab wann muss man von ÜBERMÄSSIG vielen Bohrlöchern sprechen? Ähnlich liegt der Fall, wenn man einen „im üblichen Maß“ abgenutzten Teppich als normale Abnutzung einschätzt, nicht jedoch einen Teppich, dessen Schäden über das übliche Maß hinausgehen. Was genau ist das übliche Maß? Letztlich können nur vorangegangene Gerichtsurteile helfen, die Ungewissheit etwas zu verringern.
Gerichtsurteile, die Unsicherheit schmälern
Auch ein Rauchen des Mieters in der von ihm angemieteten Wohnung kann sowohl als normale Abnutzung als auch als vertragswidrige Beschädigung gelten. Laut Bundesgerichtshof kann dann nicht mehr vom vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung ausgegangen werden, wenn das Rauchen des Mieters beispielsweise einen starken Tabakgeruch entstehen ließ und Wände so stark verfärbt hat, dass sich die Verfärbung durch gewöhnliche Arbeit von Malern nicht mehr beseitigen lässt. Von Weiß auf Schwarz umlackierte Türen und Fenster gelten laut Landgericht Aachen ebenfalls als Beschädigung.
Regelungen im Mietvertrag
Der Vermieter kann im Mietvertrag mit seinem Mieter festhalten, dass der Mieter Schönheitsreparaturen an der Wohnung übernimmt. Zu diesen Arbeiten zählen Tapezieren und Anstreichen. Die zeitlichen Mindestabstände, die vergehen müssen, ehe der Vermieter vom Mieter vertraglich eine Schönheitsreparatur verlangen darf, sind gesetzlich festgeschrieben. Drei Jahre beträgt die Frist für Duschen, Bäder und Küchenräume, für Schlaf- und Wohnzimmer gelten fünf und für andere Räume sieben Jahre. Werden im Mietvertrag kürzere Fristen festgeschrieben, so sind die Fristen ungültig. Ebenso ungültig sind Formulierungen, die etwa den Austausch eines Teppichbodens oder aber fachgerechte Renovierungsarbeiten (durch Fachleute) beim Auszug vorschreiben.